FAQ

faq by bike2business

Grundlagen

 

Was ist bike2business?

bike2business ist das Dienstrad-Leasing-Konzept der Cycle Union GmbH. Seit 2012 gilt, dank der Steuergesetzgebung, das Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder und E-Bikes.  

 

Kann jeder Arbeitgeber bike2business anbieten?

Grundsätzlich ja. Allerdings schließen einige Tarifverträge die Einführung von bike2business auf Basis der Entgelt-Umwandlung aktuell noch aus.  

 

Welche Fahrräder sind bei bike2business möglich?

Egal ob E-Bike, City-, Trekking- oder Mountainbike – Sie haben die Wahl! Suchen Sie sich Ihr Lieblingsrad aus und bedienen Sie sich aus den Modellen unserer vier starken  Marken:  

e-bike manufaktur, vsf fahrradmanufaktur, Kreidler und Rabeneick Sie werden garantiert Ihr passendes Lieblingsrad finden.  Dabei gilt es lediglich den Mindestwert von 500 € zu berücksichtigen.  

 

Darf ich mein neues Lieblingsrad auch privat nutzen?

Ja, Ihr bike2business Lieblingsrad dürfen Sie dienstlich wie privat uneingeschränkt fahren.

 

 

Hintergründe

 

Was ist Leasing?

Leasing ist im zivilrechtlichen Sinne ein Nutzungsüberlassungsvertrag. In diesem Geschäftsfeld ist es eine häufige Form der Finanzierung für einen Gegenstand. Im Falle von bike2business handelt es sich beim Leasing-Gegenstand um ein Fahrrad oder E-Bike. Der Arbeitgeber (Leasingnehmer), least den Gegenstand (Lieblingsrad) und überlässt es seinem Arbeitnehmer zur Nutzung. 

 

Warum ist bike2business Leasing günstiger als ein Direktkauf?

Die 0,25 % Regelung und die damit verbundenen Steuervorteile machen es möglich. Bei bike2business ist der Arbeitgeber der Leasingnehmer und überlässt das Fahrrad oder E-Bike seinem Mitarbeiter zur Nutzung.  Der Mitarbeiter entscheidet sich für bike2business und damit gleichzeitig dafür, einen Teil seines Brutto-Gehaltsanspruches in einen Sachbezug umzuwandeln. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen für den Mitarbeiter und für den Arbeitgeber. Allerdings werden dann 0,25 % des Kaufpreises (Listenpreis) als sogenannter geldwerter Vorteil für das Lieblingsrad dem zu versteuernden Gehalt hinzugefügt.  

 

Was ist die Umwandlungsrate? 

Die Umwandlungsrate ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer für sein Lieblingsbike vom Lohn abgezogen wird.  Sie setzt sich aus mehreren, zum Teil optionalen, Komponenten zusammen:


Hauptbestandteil ist die Nutzungsrate  (Die monatlich anfallende Rate für die Nutzung des Lieblingsrads)
Hinzu kommt die monatliche Rate der bike2business-Vollkaskoversicherung, falls diese vom Arbeitnehmer getragen wird.

Übernimmt der Arbeitgeber die Vollkaskoversicherung entfällt diese monatliche Rate beim Arbeitnehmer und zählt somit nicht zur Umwandlungsrate.  Abgezogen wird eventuell ein Arbeitgeberzuschuss – falls der Arbeitgeber diesen freiwilligen Beitrag leistet. Sie möchten die voraussichtliche Höhe Ihrer persönlichen Umwandlungsrate berechnen?  
 

>> hier geht es zum Leasingrechner 

 

Dienstwagen und Lieblingsrad – kann ich auch beides überlassen bekommen?

Ja, Dienstfahrrad und Dienstwagen sind ohne Probleme kombinierbar.  Laut Bundesfinanzhof wird bei den Anfahrtskilometern zur Arbeit nur das Fahrzeug angerechnet, das auch tatsächlich genutzt wird. Da beim Fahrrad im Gegensatz zum Auto die Anfahrtskilometer bereits in der 0,25%-Pauschalierung enthalten sind, reduziert sich der für das Auto zu versteuernde Betrag, wenn man das Lieblingsrad für den Arbeitsweg nutzt. Als Arbeitnehmer machen Sie das einfach in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend. 

 

Darf ich auch mehr als ein Lieblingsrad fahren?

Grundsätzlich sind mehrere Fahrräder steuerlich möglich, ebenso wie mehrere Dienstwagen. Der Arbeitgeber kann, wenn er es wünscht, die Zahl der Räder pro Mitarbeiter begrenzen.

 

 

Steuerliche Gesichtspunkte

 

Was steckt hinter dem Dienstrad-Konzept? 

Gilt hier das Gleiche wie beim Dienstwagen?
E-Bikes bzw. Fahrräder sind eine besonders nachhaltige, umweltfreundliche und gesunde Form der Mobilität. Der Staat bzw. Gesetzgeber sieht das genauso und stellt aus diesem Grund das Dienstfahrrad dem Dienstwagen gleich. Seit 2012 gilt für Fahrräder und E-Bikes das Gleiche wie für Dienst-PKW.  Für alle Beteiligten ergibt sich eine WIN-WIN-Situation: Der Arbeitgeber freut sich über motivierte und gesunde Mitarbeiter und der Arbeitnehmer spart Geld und darf sein Lieblingsrad dienstlich wie privat uneingeschränkt nutzen.   

 

Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung?

Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts und erhält dafür als Sachbezug sein Lieblingsrad für den Leasingzeitraum (36 Monate). Durch die Gehaltsumwandlung spart der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohn- und Sozialversicherungsabgaben sowie die Mehrwertsteuer – sofern sein Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.  

 

Vorsteuerabzugsberechtigte und nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber?

Da die Leasingraten bei bike2business grundsätzlich Betriebsausgaben sind, können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die enthaltene Umsatzsteuer vom Umwandlungsbetrag abziehen. Das Lieblingsrad wird somit für Mitarbeiter günstiger. 

 

Was hat es mit der 0,25% Regel auf sich?

Das Dienstrad darf, wie der Dienstwagen, auch privat genutzt werden und stellt so einen geldwerten Vorteil dar. Der Mitarbeiter spart sich somit den „Direktkauf“, muss aber den geldwerten Vorteil, den er durch die Bereitstellung des Dienstrades hat, mit 0,25% des Brutto-Listenpreises monatlich versteuern. Der Anfahrtsweg zur Arbeit muss übrigens – anders als mit dem Dienstwagen – nicht extra versteuert werden.

 

Entstehen Kosten für den Arbeitgeber?

Es entstehen keine Kosten, sofern der Arbeitnehmer die Leasingrate komplett übernimmt. Diese wird dann unmittelbar vom Bruttogehalt abgezogen. Der Arbeitgeber hat letztlich sogar einen Kostenvorteil bei den sozialversicherungspflichtigen Abgaben, da sich für den Mitarbeiter sowie für das Unternehmen gleichermaßen das zu versteuernde Einkommen mindert. Der Arbeitgeber kann jedoch auch Leasingraten komplett oder teilweise übernehmen, sich also beteiligen. Oftmals geschieht die Beteiligung in Form einer Übernahme der Versicherungskosten für das Fahrrad. So investiert der Arbeitgeber sowohl in die Gesundheit seiner Mitarbeiter als auch in ein positives Unternehmensimage.  

 

Entsteht ein großer Aufwand für den Arbeitgeber?

Nein, der Aufwand ist äußerst gering. In der Personalabteilung ist lediglich der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Gehaltsumwandlung abzuändern. Zudem schließen Arbeitgeber und Mitarbeiter einen Nutzungsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten bei der Nutzung des geleasten E-Bikes oder Fahrrades regelt.

 

 

Vertragliche Aspekte 

 

Was ist der Leasingvertrag und wer schließt ihn ab?

Der Arbeitgeber schließt den Leasingvertrag mit unserem Leasingpartner, der Würth Leasing GmbH & Co. KG, inkl. geschätzter Anschaffungskosten ab. Dieser Vertrag regelt die Leasingbedingungen, also primär den Leasinggegenstand (Fahrräder/E-Bikes), die Anschaffungskosten, die Laufzeit, die monatlichen Raten und weitere Formalitäten zum Leasing.  

 

Was ist der Nutzungsvertrag?

Der Arbeitgeber schließt mit seinem Arbeitnehmer einen individuellen Nutzungsvertrag für das E-Bike oder Fahrrad ab – als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Dabei überträgt er die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag. Hier wird auch die monatliche Gehaltsumwandlung bzw. Nutzungsgebühr vereinbart.  

 

Gibt es Folgen der Unterbrechung der Gehaltszahlung?

Für den Fall der Unterbrechung der Zahlung von Vergütung oder Lohnersatzleistung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (z.B. in Folge von Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Auslaufen der Entgeltfortzahlung, unbezahlter Urlaub) wird dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber die geregelte Nutzungsgebühr für die Dauer der Unterbrechung, längstens bis zum Ende des Nutzungsvertrages, gestundet.  Der gestundete Betrag wird mit der ersten Zahlung von Vergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt oder sonstiger Lohnersatzleitung im Wege der Entgeltumwandlung ausgeglichen. Endet das Arbeitsverhältnis ohne dass der Mitarbeiter erneut Vergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung zu beanspruchen hat wird der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den gestundeten Betrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Eine Entgeltumwandlung findet in diesem Falle nicht statt. 

 

Wann ist mein Leasingvertrag in Gefahr?

Nur bei zwei Ausnahmen: Die Leasinggesellschaft kündigt den Leasingvertrag nur bei Nichtbezahlen der Leasingrate oder wenn der Mitarbeiter das Dienstrad einer erheblichen Gefahr oder Entwertung aussetzt. 

 

Der Mitarbeiter verlässt vor Ablauf der Leasingzeit das Unternehmen – was nun?

Grundsätzlich endet der Nutzungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter kann jedoch bei Beendigung des Nutzungsvertrages sein Dienstrad zu einem dem Zeitpunkt entsprechenden Marktwert kaufen oder es ggfs. zurückgeben. Wechselt der Mitarbeiter vor Ablauf der Leasingzeit das Unternehmen, so kann er sein Lieblingsrad bzw. den Nutzungsvertrag auf seinen neuen Arbeitgeber übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Arbeitgeber bike2business anbietet oder bereit ist dies zukünftig zu tun.  

 

Kann ich mein Lieblingsrad bzw. Nutzungsvertrag bei einem Arbeitgeberwechsel behalten?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Arbeitgeber bereits bike2business anbietet oder bereit ist damit anzufangen bzw. einen Leasingvertrag abzuschließen.   

 

Darf ich Umbauten an meinem Lieblingsrad durchführen?

Übliche Eingriffe, z.B. Reparaturen, Reifenwechsel, Schlauchwechsel etc. dürfen selbstverständlich durchgeführt werden. Größere Umbauten, die die wesentlichen Eigenschaften des Lieblingsrades beeinflussen, darf der Mitarbeiter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers  vornehmen. 

 

Wer darf mein Lieblingsrad nutzen?

In erster Linie der Vertragspartner, d.h. der Arbeitnehmer. Im Zuge des Nutzungsvertrages erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zusätzlich das Recht, dass Dienstrad auch seinen Familienmitgliedern zur Nutzung zu überlassen. 

 

Können Zubehörteile, z.B. Helme oder Schlösser, mit in den Leasingvertrag aufgenommen werden?

Alles, was fest mit dem Fahrrad verbunden ist, zählt zur Ausstattung und wird daher als Bestandteil der Anschaffungskosten betrachtet. Ein Helm z.B. kann nicht in den Leasingvertrag aufgenommen werden. Ein Schloss hingegen ist zwingender Bestandteil des Vertrages und Voraussetzung für den Schutz durch die Versicherung (Bedingungen siehe FAQ-Punkt „Versicherung und Schutz des Lieblingsrades“) 

 

Ist das Schloss, welches zur Sicherung des Lieblingsrades verwendet wird, vorgeschrieben?

Ja, für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz muss das Fahrrad mit einem wirklich guten Schloss gesichert sein.  Das Schloß mit einem Mindestwert von 49€ ist fester Bestandteil des bike2business Konzepts.                  

 

 

Versicherung und Schutz des Lieblingsrades  

 

Ist eine Fahrrad- bzw. E-Bike-Versicherung unbedingt nötig?

Ja, denn der Leasinggegenstand (Lieblingsrad) bleibt Eigentum des Leasinggebers und wird im Prinzip an den Leasingnehmer (Arbeitgeber) „vermietet“. Hausratversicherungen decken meist nur das Eigentum des Versicherten selbst ab oder haben andere Beschränkungen. Aus diesem Grund muss das Lieblingsrad unbedingt versichert werden. Ein weiterer Vorteil – neben den zahlreichen versicherten Schadensfällen – ist, dass die Versicherung fest in der vereinbarten monatlichen Rate kalkuliert ist und so einer sichere Finanzplanung möglich ist.  

 

Wie erhalte ich den Versicherungsschutz?

Die Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung für jeden Leasingvertrag mit bike2business, sodass diese bereits von Beginn an zwischen Arbeitgeber und unserem Leasingpartner Würth Leasing geregelt ist. Der Arbeitgeber entscheidet lediglich, ob er selbst die Kosten bzw. Raten für die Vollkaskoversicherung übernimmt oder ob diese vom Arbeitnehmer zu tragen sind. 

 

Was bzw. welche Komponenten genau sind versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad oder E-Bike mit einem Händlerverkaufspreis von mindestens 500,00 € und maximal 7.500,00 €. Dazu gehören alle fest mit dem Fahrrad verbundenen, nur mit Werkzeug zu demontieren und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger, etc. sowie das gemäß Vorgabe verwendete Schloss. Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör gilt nicht als Fahrradteil. 

 

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland sowie weltweit bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen. Der Versicherer leistet Entschädigung bei:
 

(Einbruch-) Diebstahl, Raub oder Vandalismus

 

Reparaturen infolge von:
 Unfall, Vandalismus, Fall- oder Sturzschäden
Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
Elektronikschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
 

Brand und Explosion

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmungen, Lawinen, Muren

 

E-Bike Manufaktur
VSF Fahrradmanufaktur
Kreidler
Rabeneick